Streit über Zugang einer E-Mail
Streiten sich im Prozess die Parteien darüber, ob im geschäftlichen Verkehr ein mit E-Mail Adresse auftretender Teilnehmer eine rechtserhebliche E-Mail erhalten hat, trägt allein der Absender die Beweislast. Der vermeintliche Empfänger kann sich im Prozess auf "bloßes Bestreiten" ohne irgendeinen Beweisantritt beschränken. Beschluß des OLG Düsseldorf vom 26.03.2009 -I-7U 28/09